Artikel 7
(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.
(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10006026
Dokumentnummer
NOR12066169
alte Dokumentnummer
N4199748984L
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