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Artikel 7 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 7

Artikel 7

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, des Arbeitnehmerschutzrechts einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.

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