1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).
Artikel 7
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40132339
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