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Artikel 7 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.

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