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Artikel 7 Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1973

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in doppelter Urschrift.

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