Artikel 7
(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.
(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126903
alte Dokumentnummer
N7199749696L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
