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Artikel 7. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 7.

Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden Länder vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen Büros einzuholen.

Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005581

alte Dokumentnummer

N1195714869R

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