Artikel 7 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 7

Gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kap Verde heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121772

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