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Artikel 7 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 7

Sonderbestimmungen

(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die Beschäftigung fünf Jahre nicht überschreitet.

(2) Unter einem konzernzugehörigen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem das Unternehmen und der Dienstgeber Mitglieder derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe sind.

Schlagworte

Alleinbesitz

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191359

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