Artikel 79
- a) Staaten können Vertragsteile dieser Satzung werden mittels:
(I) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
(II) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
(III) Annahme.
- b) Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057572
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