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Artikel 74. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 74.

Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000966

alte Dokumentnummer

N1192019612S

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