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Artikel 74 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 74

Verfahrensordnung

(1) Die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex, die der Kooperationsausschuss verabschiedet.

(2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.

(3) Alle Anhörungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207478

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