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Artikel 73 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Kapitel XVII

Änderungen

Artikel 73

Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057566

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