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Artikel 72. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1978

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 72.

(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.

(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 153/1957

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025884

alte Dokumentnummer

N2195518436R

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