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Artikel 71. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 71.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:

1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;

2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000964

alte Dokumentnummer

N1192019610S

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