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Artikel 6 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 6

Finanzielle Aspekte

1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.

2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.

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