Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den zentralen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Falls sich die zentralen Behörden der Vertragsparteien nicht einigen, erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg.
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