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Artikel 6 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.

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