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Artikel 6 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Artikel 6

Evaluierung der Arbeiten

  1. (1) Vertreter der für die im Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden zuständigen Dienststellen in den Grenzgebieten sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
  1. a) tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Verbindungsbüros untereinander aus;
  2. b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten; und
  3. c) überwachen sie den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und prüfen sie, ob diese allenfalls ergänzt oder aktualisiert werden muss.
  1. (2) Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.

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