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Artikel 6 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest acht Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind, frühestens jedoch am 1. Jänner 2016.

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178924

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