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Artikel 6 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1985

Artikel 6

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte

  1. 1. über Umstände, die den Verdacht begründen, daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol und Tabakwaren;
  2. 2. über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.

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