KAPITEL III
AUSFUHR DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 6
- 1. Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihm geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.
- 2. Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
- 3. Die Gültigkeitsdauer dieser Papiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064109
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