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Artikel 6. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 6.

Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.

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