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Artikel 6 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 6

Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.

Schlagworte

Alarmplan, Einsatzplan, Hochwassergefahr

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135524

alte Dokumentnummer

N8199114165J

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