Verjährung
Artikel 6
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036855
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