vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 6.

Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)