Artikel 6 – Verwendung der Kredite Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 6 – Verwendung der Kredite

Die gewährten Kredite sind zum Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten heranzuziehen, wobei Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 30% einbezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099122

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