Artikel 6 – Verwendung der Kredite
Die gewährten Kredite sind zum Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten heranzuziehen, wobei Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 30% einbezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099122
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