ARTIKEL 6
Artikel 6
Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)