Artikel 6
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000602
Dokumentnummer
NOR40007246
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