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Artikel 6 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 6

Verhütung

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.

(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098690

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