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Artikel 6 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL VI

Artikel 6

Assoziierte Mitglieder

1. Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.

2. Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Art. IX Abs. 4 erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.

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