Artikel 6
Artikel 6. Beide Staaten werden zeitweise Verzeichnisse derjenigen wissenschaftlichen und literarischen Werke austauschen, deren Übersetzung in die andere Sprache sie für besonders wünschenswert halten, und einander Personen namhaft machen, welche zur Übersetzung einzelner Werke oder überhaupt von Werken bestimmter Fachrichtungen geeignet erscheinen.
In den einer staatlichen Einflußnahme unterliegenden Fachzeitschriften räumen sich die beiden Staaten wechselweise ein geeigneten Fachgelehrten zu übertragendes Referat über neuerscheinende wissenschaftliche und literarische Werke des anderen Staates ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
10009200
Dokumentnummer
NOR12117986
alte Dokumentnummer
N7193534001L
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