zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel 6.
Sollte einer der hohen vertragsschließenden Teile das gegenwärtige Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach schriftlicher Mitteilung an die niederländische Regierung und sofortiger Verständigung aller anderen Vertragsmächte durch dieselbe rechtswirksam werden. Dieser Kündigung kommt nur hinsichtlich jener Macht Rechtswirksamkeit zu, welche von der Kündigung Mitteilung gemacht hat.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Insiegeln versehen.
So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, welche in den Archiven der niederländischen Regierung hinterlegt bleibt, während gleichlautende beglaubigte Abschriften im diplomatischen Wege den Vertragsmächten übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10011194
Dokumentnummer
NOR40004076
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