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Artikel 6 Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1937

Artikel 6

— VI. Abschnitt.

Dieses Übereinkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Übereinkommens schon zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig in Anwendung gebracht werden können. Dieser Zeitpunkt wird durch Notenaustausch festgelegt werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, den einundzwanzigsten November tausendneunhundertsechsunddreißig, in doppelter Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144674

alte Dokumentnummer

N9193741402L

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