Artikel 6
In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.
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