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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

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