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Artikel 6 Soziale Sicherheit (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 6

(1) Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so haben der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des ASVG betreffend den Erwerb von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer dieser Tätigkeit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu erwerben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Person, die im Falle einer Auflösung des CERN eine laufende Leistung aus dem Pensionsfonds bezieht; hiebei steht die Auflösung des CERN dem Ende der Tätigkeit beim CERN gleich.

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