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Artikel 6 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 6

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile, die vorübergehend in die Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur Durchführung von Verladungen, sondern zur Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen keinem Zollverfahren und bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der Zollorgane.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084401

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