vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

KAPITEL IV – RAT

Artikel 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,

  1. a) die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
  2. b) die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  3. c) die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  4. d) das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
  5. e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)