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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

ABSCHNITT III

Durchbeförderung

Artikel 6

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

im Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher

oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder

im ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem

allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung oder Strafvollstreckung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.

(3) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet den Antrag mindestens 8 Werktage vor der Durchbeförderung zuzustellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innerhalb von 5 Werktagen.

(4) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

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