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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 6

Staatsnotariate und Vormundschaftsbehörden

Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf die Gerichte beziehen, sind sinngemäß auf die Staatsnotariate und auf die Vormundschaftsbehörden der Sozialistischen Republik Rumänien anzuwenden.

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