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Artikel 6 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und dem Land Wien mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die Mitteilung des Landes Wien über das Vorliegen der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

(2) Nach dem 31. Juli 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259261

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