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Artikel 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 6

Steuer- und Zollbestimmungen

1. Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Einkünfte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von allen direkten Steuern befreit.

2. Wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erwirbt oder in Anspruch nimmt, in deren Preis Steuern, Zölle oder andere Abgaben inkludiert sind, werden vom jeweiligen Vertragsstaat dieses Protokolls, der diese Steuern, Zölle oder anderen Abgaben erhebt, geeignete Maßnahmen getroffen, um den Betrag solcher Steuern, Zölle oder Abgaben, soweit feststellbar, zu erlassen oder rückzuerstatten.

3. Die Ein- und Ausfuhr von Waren und Material im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durch die oder im Namen der Organisation ist von allen Ein- und Ausfuhrsteuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.

4. Für Zölle, Steuern oder andere Abgaben jeder Art, die bloß eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung oder Rückerstattung gewährt.

5. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und des Generaldirektors der Organisation.

6. Der Organisation gehörende Waren oder Materialien, die gemäß den Bestimmungen von Abs. 2 oder 3 dieses Artikels erworben oder eingeführt worden sind, dürfen auf dem Gebiet des Staates, der die Befreiung gewährt hat, nur zu den von diesem festgelegten Bedingungen verkauft oder verschenkt werden.

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