Artikel 6
1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien stehen miteinander mittels des elektronischen Kommunikationsnetzes DubliNet im Sinne des Artikels 15 der Durchführungsverordnung im Kontakt. Im Falle dauernder technischer Probleme mit dem Betrieb des Netzes DubliNet informieren die zuständigen Organe der betroffenen Vertragspartei unverzüglich die zuständigen Organe der anderen Vertragspartei. Bis auf Widerruf benutzen sie ein anderes Kommunikationsmittel, das die schnelle Informationsübertragung sichert, vor allem Fax.
2. Im gegenseitigen Kontakt bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung, Verordnung, Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (weiter nur: Eurodacverordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Errichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung Dubliner Übereinkommens (weiter nur: Eurodacdurchführungsverordnung), verwenden die zuständigen Organe der Vertragsparteien Englisch.
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