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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst oder in deren Namen oder hinsichtlich der Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Schlagworte

Einflug, Einflugvorschrift, Abfertigungsvorschrift, Paßvorschrift, Einreisevorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005732

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