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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 6

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei über Eintritt in ihr Hoheitsgebiet und Verlassen desselben durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten für Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei.

2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei über Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, Aufenthalt in diesem und Verlassen desselben durch Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht und Post, wie Paßformalitäten, Zollregelungen, Währungsbestimmungen und Sanitärmaßnahmen, gelten innerhalb des genannten Hoheitsgebietes für die Beförderung von Fluggästen, Flugzeugbesatzungen, Fracht und Post durch Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155179

alte Dokumentnummer

N9199437210J

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