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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1991

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen.

Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

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