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Artikel 6. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 6.

Die neutralen Handelsschiffe, Jachten oder Boote, welche Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegführenden an Bord haben oder aufnehmen, können wegen einer solchen Beförderung nicht weggenommen werden, sie bleiben jedoch im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben, der Wegnahme ausgesetzt.

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