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Artikel 6 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer nutzbarer Lagerstätten führen, werden die beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff den Austausch von Informationen und die Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder im Einklang mit den Bestimmungen des heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten durchführen oder ein besonderes Abkommen abschließen.

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