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Artikel 6 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6

Finanzierungvoraussetzungen

(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen in Österreich erfolgt im Einklang mit der Rahmenkonzeption Frühe Hilfen gemäßAnlage 1, die die wesentlichen Elemente des akkordierten Grundmodells für Frühe Hilfen in Österreich festlegt.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen an regionale Frühe-Hilfen-Netzwerke ist

  1. 1. die Einhaltung der Anforderungen der Rahmenkonzeption gemäß Anlage 1,
  2. 2. die Dokumentation der Arbeitsergebnisse im Frühe-Hilfen-Dokumentationsystem FRÜDOK.

(3) Neben der Finanzierung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke können Länder und Kranken- und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264518

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